Einzelzimmerzuschlag €uro 7,00
Kinderermäßigung auf Anfrage
Die Zimmerpreise verstehen sich pro Person und Tag inklusive
Ortstaxe.
Die Appartementpreise verstehen sich für 2 Personen
und Tag inklusive Ortstaxe.
Jede weitere Person: €uro 10,00 - 15,00
Übernachtung mit Halbpension im naheliegenden Gasthof
Traube auf Anfrage.

Unsere Geschäftsbedingungen: ÖHGB
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen
Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge
abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen
Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle
der Besteller, auch wenn er für andere namentlich
genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind
Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch
die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung
des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung
leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten
vereinbarten Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume
ab 16 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall,
dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages
nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei
denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart
wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben)
dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens
12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch
genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als
erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag
der Abreise bis 10 Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne
Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern
durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei
Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in
den Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag
von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr
im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage
zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen
Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in
den Händen des Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall,
dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages
nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es
sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart
wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt
(bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens
12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw.
die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er
dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten
Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch
in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme
seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige
Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß
werden in den meisten Fällen die Ersparungen des
Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20
Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises
betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige
Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume
den Umständen entsprechend zu bemühen (§
1107 ABGB).
Bei den in den Ziffern 1, 2, und 5 angeführten
Stornobedingungen handelt es sich um eine unverbindliche
Verbandsempfehlung im Sinne der §§ 31ff Kartellgesetz,
welche zu 26 Kt 79/03 beim OLG Wien als Kartellgericht
angezeigt wurde.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate
Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies
dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung
geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise
dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar
geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren
Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier
gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages
erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch
der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes,
die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen
den Gästen zur Benützung zugäng- lich
sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume
ab 16 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so
hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er
nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung
(Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er
dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet
hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des
Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht
innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür
bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen
Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist
das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen
werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs
in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose
Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers
usw. anzunehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten,
etwa für Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu
Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in
öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist
der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung
in Rechnung zu stellen (sogenanntes "Stoppelgeld"
bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten,
welche von den Gästen mitgebracht werden und welche
nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist
die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten
die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet
der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der
Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden
oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer
Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet,
und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt
ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger
in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen
Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht
dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu,
zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung
und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast,
die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§
970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten
Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten
Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht
des Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt,
dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt
ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er
kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen
auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten
Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang
zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers,
die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert
in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung
von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium,
Stockwerkbad, Garagierung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten
wird ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise
zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die
ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des
Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer
ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände.
Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer
für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten
Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.100,--,
sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch
ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch
durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht
wurde.
Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für
Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag
von Euro 550,--, es sei denn, dass er diese Sachen in
Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen
hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen
Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt
haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist
rechtlich ohne Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren
kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere
Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen,
durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen
genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam.
Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer
im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person
übernommen oder an einen von dieser zuge- wiesenen,
hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere
§§ 970 ff. ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung
und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in
den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen
dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte
Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter
geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den
Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte
Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist
der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt,
das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige
Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume,
den Umständen entsprechend, zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß
(Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit
dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, so können die Vertragspartner den
Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung
muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten
gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist,
sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 10 Uhr räumt,
ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für
einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag
mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen
Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges
Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen
verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und
seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden
Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das
Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldigt macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer
übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig
wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung
in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere
Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird
der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits
empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben,
so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§
1447 ABGB.)
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes
im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die
Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen,
wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht
in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber
dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener
Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn
diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene
Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen
Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger,
andernfalls für die Desinfektion oder gründliche
Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der
Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt
wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang
mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise
Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindstens
drei, höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb
gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag
wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich
und örtlich zuständige Gericht vereinbart,
ausser
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen
Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall
wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der
Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen
Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als
Gerichtsstand vereinbart. |